Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln
In einer Entscheidung vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) hat das
Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur
Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht: diese sind in
einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen
Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank
befindlichen Waffen und Munition entspricht.
Im konkreten Fall bewahrte der Kläger während einer
Urlaubsabwesenheit seine Waffenschrankschlüssel in einem doppelwandigen
Stahltresor mit einem Gewicht von 40 Kg auf. Im Rahmen eines
Einbruchsdiebstahls brachen die Diebe diesen Tresor auf, öffneten
anschließend beschädigungsfrei den Waffenschrank und entwendeten zwei
Kurzwaffen.
Hierauf widerrief die örtliche Behörde die Erlaubnisse des Klägers
wegen eines Aufbewahrungsverstoßes und daraus resultierender
waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.
Der Kläger wandte sich zunächst erfolglos gegen den Widerruf seiner
Erlaubnisse an das VG Düsseldorf (Az.: 22 K 3002/19) und ging gegen
diese Entscheidung in Berufung.
Das OVG bestätigte zwar die mangelhafte Aufbewahrung, da die
Schlüssel nicht in einem Behältnis gleicher Sicherheitsstufe wie der
genutzte Waffenschrank aufbewahrt wurde, erkannte aber hierin keinen
gröblichen Verstoß des Waffenbesitzers und gab ihm insoweit Recht, als
es den Entzug seiner Erlaubnisse als Unrechtmäßig erachtete.
...weiterlesen im Forum Waffenrecht : hier
Ab dem 01.01.2026
gilt die gesetzliche
Regelung gemäß §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG:
Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und
der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des
Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft
zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des
Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen
erlaubnispflichtigen Waffe
1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem
Zeitraum betrieben haben
oder
2. mindestens sechsmal innerhalb eines
abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.
und
3. besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch
Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu
erbringen.
WICHTIG !!!
Die dem Schießsportverband angehörenden schießsportlichen Vereine werden,
gem. §15 Abs. 1 Nr. 7b, im Rahmen eines festgelegten Verfahrens
verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass sie
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen
Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor
Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall
des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt………= (Überprüfung nach 10 Jahren).
Da die zukünftige Regelung in ca. 3 Jahren in Kraft tritt, empfehlen wir
allen Vereinen und ihren Mitgliedern
bereits jetzt die Trainingsnachweise so
zu dokumentieren, dass man zwischen Kurz- und Langwaffenterminen
unterscheiden kann.
Der Verband kann nur Bescheinigungen ausstellen, wenn die gesetzlichen
Vorgaben erfüllt sind. Hierzu ist es erforderlich, dass die eingereichten
Unterlagen für den Bearbeiter des Verbandes eindeutig sind. Einfache Bescheinigungen durch die Vereine, ohne detaillierte
Trainingsdaten, werden nicht akzeptiert. Sind die gesetzlichen Vorgaben nicht erreicht, stellt der Landesverband
keine Bescheinigung aus, und die Unterlagen gehen an den Antragsteller
zurück.
(Auszug aus der Internetpräsens des BDS Landesverband 4)